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OLG Graz 08.02.2021 6 R 26/20w

Die bloße Bestätigung des Klägers, selbständiger Unternehmer zu sein, ohne dass dafür auf tatsächlicher Ebene die Voraussetzungen gegeben wären, ist irrelevant und jedenfalls nicht dazu geeignet, die Verbraucherschutzbestimmungen des LGVÜ 2007 auszuschalten.

Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger die Lyconet-Vereinbarung 2014 vor dem „abhakeln“ lesen hätte können.

Auszug:

Entgegen der Meinung der Beklagten hat der Kläger ihr gegenüber auch nicht den Eindruck erweckt, zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu handeln. Ihm blieb im Jahr 2014, wollte er in sein Mitgliedskonto einsteigen, nichts anderes übrig, als die Lyconet-Vereinbarung 2014 „abzuhakeln“, mit der ihm – ohne jeden tatsächlichen Grund – ein gewerblicher Hintergrund unterstellt wurde.

Die Beklagte verpflichtete den Kläger quasi – auch wenn das nicht den wahren Gegebenheiten entsprach – sich selbst als Unternehmer zu bezeichnen, wodurch sie letztlich versuchte, den Verbraucherschutz zu umgehen. Wenn die Beklagte dem Kläger durch die Ausgestaltung der Lyconet-Vereinbarung 2014 unterstellt, unternehmerisch tätig zu sein, kann sie sich nicht darauf berufen, dass er bei ihr den Eindruck einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit hinterlassen habe.

Dazu kommt, dass sich aus dem Erwerb der Rabattgutscheine keine Verpflichtung des Klägers ergibt, für die Beklagte tätig zu werden. Er durfte weder in Vertretung der Beklagten auftreten noch sonst für sie tätig werden. Selbst wenn der Kläger die Lyconet-Vereinbarung 2014 vor dem „abhakeln“ lesen hätte können, wäre die bloße Bestätigung des Klägers, selbständiger Unternehmer zu sein, ohne dass dafür auf tatsächlicher Ebene die Voraussetzungen gegeben wären, irrelevant und jedenfalls nicht dazu geeignet, die Verbraucherschutzbestimmungen des LGVÜ 2007 auszuschalten. Darauf, ob der Kläger die Lyconet-Vereinbarung 2014 vor dem „abhakeln“ lesen konnte oder nicht, kommt es daher gar nicht ausschlaggebend an.