Jetzt Kontakt aufnehmen!

+43 660 3605614

office@fromhold.net

BG Neulengbach 30.03.2021 2 C 537/20w

Zweck der Rabattgutscheine ist, regelmäßige Einzahlungen in Lyoness zu tätigen, somit reine Geldanlage.

Der Zweck des abgeschlossenen Vertrages liegt objektiv erkennbar für Lyoness – zumal das Regelungswerk von ihr geschaffen wurde – allein darin, Einzahlungen zu lukrieren.

Tatsächlich sind die Verträge von Lyoness so ausgestaltet, dass für den einzelnen „Marketer” eine gewinnbringende Tätigkeit quasi ausgeschlossen ist. Es wird mittels ansprechender Grafiken und Beispielen (siehe Lyconet Compensation Plan) suggeriert, dass erhebliche Einkünfte generiert werden könnten, was aber nicht der Fall ist.

Mit dem Rabattgutscheinen im besten Fall ein Nullsummenspiel erreicht werden.

Damit es zu einer Auszahlung von beispielsweise EUR 600,– kommt, müssen 6 Units der Kategorie 5 erreicht werden. Das entspricht umgerechnet 24.000 Shopping Points und damit einen Umsatz von EUR 24.000,– durch Käufe.

Damit zeigt sich, dass die Einzahlungen jedenfalls zu keinen wirtschaftlich relevanten Auszahlungen führen konnten, der Erwerb eines Rabattgutscheines kann keinerlei Gewinne erzielen. Angeworbene Kunden müssten monatlich abstrus hohe Umsätze bei Partnerunternehmen erzielen, dass zumindest ein halbwegs Vernünftiges monatliches Einkommen des Marketers entsteht.

Ob eine Cloud überhaupt zu nennenswerten Ausschüttungen führen kann, bleibt ebenfalls mehr als fraglich.

Das Vertragswerk der beklagten Partei ist daher in Wahrheit darauf ausgelegt, die Marketer mit Gewinnversprechungen zu Einzahlungen zu bewegen und weitere Mitglieder anzuwerben, sodass die beklagte Partei davon hohe Gewinne abschöpfen kann.

Lyoness versucht ihre „Kunden” zu Einzahlungen zu bewegen, um sich so zu bereichern. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit können ausgehend vom Vertragsinhalt nur geringe Auszahlungen erwartet werden. Diese stehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Einzahlungen, sodass auch Lyoness davon ausgehen muss, dass für den Kunden ein je nach Einzahlungshöhe mehr oder weniger großer Verlust entsteht.

Im Übrigen ist die Bestätigung des Kunden, Unternehmer zu sein, irrelevant. Unternehmereigenschaft entsteht nicht per Mausklick.

Die Rabattgutscheine als solche haben keine eigene wirtschaftliche Funktion.

Im System Lyoness werden Vergütungen dadurch generiert, dass man selbst Einkäufe tätigt oder neue Mitglieder anwirbt, die über das System der „Lifeline” kumulierte Vergütungen für den jeweiligen Marketer generieren. Um Vergütungen in relevanter Höhe erzielen zu können, ist man dabei zwangsläufig auf diese „Lifeline” angewiesen, da durch Eigeneinkäufe die dafür notwendigen Shopping Points  in den allermeisten Fällen aufgrund der hohen Umsätze nicht generiert werden können.

Dies ist das typische Zeichen eines Schneeballsystems.

Auszug:

Tatsächlich sind die Verträge der beklagten Partei so ausgestaltet, dass für den einzelnen „Marketer” eine gewinnbringende Tätigkeit quasi ausgeschlossen ist. Es wird mittels ansprechenden Grafiken und Beispielen (siehe Lyconet Compensation Plan) suggeriert, dass erhebliche Einkünfte generiert werden könnten.

Wie im folgenden gezeigt wird, ist das aber nicht der Fall:

Grundvoraussetzung für eine Vergütung des Marketers ist das Vorhandensein von insgesamt 50 „Shoppingpoints-SP” in den letzten 6 Wochen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Marketer anspruchsberechtigt für Auszahlungen in der aktuellen sowie in fünf weiteren Wochen. (S 6 Lyconet Compensation Plan 2017)

Der Marketer kann diese Shopping Points einerseits durch eigene Einkäufe und Bestellungen oder andererseits durch ihm zugeordneten Kunden (Lifeline – Pkt 8 Lyconetvereinbarung 2017) erwerben. (S 8 Lyconet Compensation Plan 2017)

Als eigene Einkäufe gilt der Erwerb von „Rabattgutscheinen”. Bei einem Erwerb eines Rabattgutscheines werden die daraus „resultierenden” Shopping Points für den Compensation Plan gutgeschrieben (Pkt 3. Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine 2017). Wie hoch zB die resultierenden Gutschriften in Shoppingpoints bei einem Kauf eines Rabattgutscheines in der Höhe von EUR 100,– ist, bleibt unklar. Anscheinend dürften diese 1:1 umgerechnet werden (ON 4 S 26). Der Rabattgutschein kann eingelöst werden, um den Rabattgutschein auf andere Mitglieder zu übertragen (als Marketingmaßnahme) oder wenn der Marketer bei Partnerunternehmen einkauft, als Vorteil wieder an den Marketer ausbezahlt werden. Im letzteren Fall werden dann keine Shopping Points verbucht und der Wert des Rabattgutscheines mindert sich entsprechend der Auszahlung (Pkt 5. und 6. der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine 2017). Auch wenn der Rabattgutschein nach Übertragung (Marketingmaßnahme) von Dritten in dieser Weise eingelöst wird, werden keine Shopping Points für den Marketer gutgeschrieben (Pkt 5.1.2. der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine 2017).

Angemerkt sei, dass beim „Einlösen” des Rabattgutscheines bei Partnerunternehmen, eben nicht ein gewisser Betrag beim Partnerunternehmen selbst weniger bezahlt werden muss, sondern dem Marketer ein gewisser Betrag ausbezahlt wird (Pkt 2.2 und 5.2 der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine 2017). Wie hoch der prozentuelle Auszahlungsbetrag von der Einkaufsumme ist, ist im Mitgliederbereich der Webseite ersichtlich (Pkt 6.1 der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine 2017).

Daraus folgt jedoch, dass mit dem Rabattgutscheinen im besten Fall ein Nullsummenspiel erreicht werden kann. Wenn der Marketer beispielsweise EUR 100,– als Rabattgutschein erwirbt und anschließend bei einem Partnerunternehmen um EUR 100,– einkauft, bekommt er einerseits keine Shopping Points für den eingelösten Betrag gutgeschrieben und andererseits – bei einer maximalen Höhe von 5 % Rückvergütung (angenommen aufgrund der Angaben auf S 4 des Lyconet Compensation Plan 2017 – EUR 5,– ausbezahlt. Der Wert des Rabattgutscheines mindert sich dann entsprechend um den die ausbezahlten EUR 5,-­ und ist anschließend noch EUR 95,– Wert. Unterm Strich hat der Marketer dann EUR 5,-­ einbezahlt und EUR 5,– ausbezahlt bekommen.

Damit der Kläger die von ihm gekauften Rabattgutscheine (Discount Voucher) in der Höhe von insgesamt EUR 5.100,– wiederausbezahlt erhalten würde, müsste der Kläger Einkäufe bei Partnerunternehmen (bei einer Rückvergütungsquote von 5%) iHv EUR 102.000,– tätigen.

Wie über die von dem Marketer angeworbenen Kunden Shopping Points generiert werden können, ist auch unklar. Hierzu wird eine sogenannte „Lifeline” definiert (zusammenfassend: alle vom Marketer angeworbenen Kunden bzw die in weiterer Folge durch diese wiederum angeworbenen Kunden). Der Vergütungsanspruch solle sich aus der Lifeline errechnen. (Pkt 8.1 und 8.2 Lyconetvereinbarung 2017)

Im Compensation Plan wird festgehalten, dass Shopping Points eben dieser Lifeline im Balance Programm gutgeschrieben werden. Mit welchem Faktor das geschieht und auf welcher Berechnungsgrundlage, ist aber nicht erkennbar. Jedenfalls sobald der Marketer 50 Shopping Points) im Balance-Program erreicht, werden hier die Shopping Points in einem komplexen System in sogenannte „Units” (Einheiten) umgewandelt. Diese Units gliedern sich je nach Anzahl in 5 Unterkategorien auf. Weiters wird auch nochmals zwischen der persönlichen Balance, der nationalen Balance, der kontinentalen Balance und der internationalen Balance unterschieden. Dann wird festgehalten, dass die persönliche Balance „dual” gebucht und alle anderen Balances linear gebucht werden. (S ?ff des Lyconet Compensation Plan 2017)

Für die Balance Kategorie 1 entsprechen 50 Shopping Points einer Unit, für Kategorie 2.150 Shopping Points, für Kategorie 3.400 Shopping Points, für Kategorie 4 1.200 Shopping Points und für Kategorie 5 4.000 Shopping Points (S 7 des Lyconet Compensation Plan 2017). Für jede Kategorie müssen zumindest 6 Units (drei links und drei rechts) erreicht werden, um anspruchsberechtigt zu sein (S 10 des Lyconet Compensation Plan 2017). Damit es zu einer Auszahlung von beispielsweise EUR 600,– kommt, müssen 6 Units der Kategorie 5 erreicht werden. Das entspricht umgerechnet 24.000 Shopping Points und damit einen Umsatz von EUR 24.000,– durch Käufe bei Partnerunternehmen oder bei der beklagten Partei.

Schließlich bietet die beklagte Partei noch die Beteiligungen an sogenannten „Clouds” an. Darin sollen im Wesentlichen sämtliche Kunden einer gewissen Region ohne Empfehlungsgeber, die also an keiner Lifeline hängen, gesammelt werden und deren Umsätze anteilig an die aktiven Teilnehmer in Form von Shopping Points ausgeschüttet werden. Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen Cloud ist die Teilnahme am Lyconet Programm, der Kauf eines Limited Edition Voucher EUR 1.500,–, ein aktives Easy Shop Plus (monatliche Käufe von Rabattgutscheinen iHv EUR 50,–), 1 gebuchte Unit (= 50 Shopping Points = EUR 50,–) sowie die Stellung eines „Premium Marketers” im Karriere­ Level (= zB zumindest 2.400 Shopping Points generiert).

Welche Rückvergütungen genau aufgrund einer Cloud generiert werden können ist fraglich. Das Erfolgskonzept des Lyconet ist stark abhängig davon, dass neue Kunden geworben werden. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass auch nur eine geringe Anzahl an Kunden tatsächlich ohne Empfehlungsgeber in das Cashback World oder Lyconet Programm eintreten.

Damit zeigt sich, dass die Einzahlungen des Klägers jedenfalls zu keinen wirtschaftlich relevanten Auszahlungen führen konnten, der Erwerb eines Rabattgutscheines kann keinerlei Gewinne erzielen. Angeworbene Kunden müssten monatlich abstrus hohe Umsätze bei Partnerunternehmen erzielen, dass zumindest ein halbwegs Vernünftiges monatliches Einkommen des Marketers entsteht. Ob eine Cloud überhaupt zu nennenswerten Ausschüttungen führen kann, bleibt ebenfalls mehr als fraglich.

All diese Umstände werden dadurch ergänzt, dass, um anspruchsberechtigt zu bleiben, monatlich weitere EUR 50,– (50 Shopping Points) einbezahlt werden müssen.

Das Vertragswerk der beklagten Partei ist daher in Wahrheit darauf ausgelegt, die Marketer mit Gewinnversprechungen zu Einzahlungen zu bewegen und weitere Mitglieder anzuwerben, sodass die beklagte Partei davon hohe Gewinne abschöpfen kann.

Die beklagte Partei bezeichnet in der Lyconet-Vereinbarung 2017 den Vertragsgegenstand, als Möglichkeit des Klägers als selbständiger Marketer tätig zu werden. Wie bereits oben unter 1. gezeigt, ist der wahre Vertragszweck jedoch ein anderer. Die beklagte Partei versucht ihre „Kunden” (wie den Kläger) zu Einzahlungen zu bewegen, um sich so zu bereichern. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit können ausgehend vom Vertragsinhalt nur geringe Auszahlungen an den Kläger erwartet werden. Diese stehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Einzahlungen, sodass auch die beklagte Partei davon ausgehen muss, dass für den Kläger ein je nach Einzahlungshöhe mehr oder weniger großer Verlust entsteht. Die objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts lassen daher auf einen Vertragszweck schließen, der eben nicht in einer unternehmerischen Marketingleistung liegt, sondern im Sinne eines Schneeballsystems Einzahlungen lukrieren soll. Das Einzahlen von Geldern und die reine Möglichkeit auch weitere Teilnehmer für ein Schneeballsystem anzuwerben, stellt keine unternehmerische dar, weil keine wirtschaftlich werthaltige Tätigkeit ausgeübt wird (zB auch Straube/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, UGB 14 § 1, Rz 58 (Stand 1.9.2019, rdb.at))

Selbst wenn man den vorgeschobenen Vertragszweck heranziehen würde, ist zu sagen, dass die beklagte Partei mit den „Cloud”-Produkten die Möglichkeit anbietet passiv mit Investitionen Einkommen zu generieren (die Wertlosigkeit der Produkte außen vor gelassen). Der Kläger erwarb bis zum 21.7.2018 Rabattgutscheine für 2.400 Shopping Points und einen kleinen sowie einen großen Rabattgutschein der Enterprise Cloud (EC1). Anschließend erwarb der Kläger monatliche Rabattgutscheine, sodass er weiterhin anspruchsberechtigt blieb. Im Ergebnis ist diese vertragliche Produktgestaltung nichts anderes als eine Geldanlage.

Der Kläger ist daher als Verbraucher anzusehen und kann sich erfolgreich auf den Verbrauchergerichtsstand der Art 15 f des LGVÜ stützen.

Im Übrigen ist die Bestätigung des Klägers, Unternehmer zu sein, für die Beurteilung des Art 15 f LGVÜ irrelevant, weil aus dem Vertragszweck die Verbrauchereigenschaft zu beurteilen ist. Unternehmereigenschaft entsteht nicht per Mausklick.

Wie bereits im Zuge der Abhandlung des Vertragsgegenstandes ausgeführt, stellen die von der beklagten Partei vertriebenen Rabattgutscheine lediglich ein Vehikel dar, mit dem die sogenannten Marketers Shopping Points erwerben können. Die Rabattgutscheine als solche haben keine eigene wirtschaftliche Funktion. Im System der beklagten Partei werden Vergütungen dadurch generiert, dass man selbst Einkäufe tätigt (das können neue Rabattgutscheine sein, mit denen Shopping Points erworben werden, oder Einkäufe bei Partnerunternehmen) oder neue Mitglieder anwirbt, die über das System der „Lifeline” kumulierte Vergütungen für den jeweiligen Marketer generieren. Um Vergütungen in relevanter Höhe erzielen zu können, ist man dabei zwangsläufig auf diese „Lifeline” angewiesen, da durch Eigeneinkäufe die dafür notwendigen Shopping Points (siehe die zuvor dargestellte Beispielrechnung) in den allermeisten Fällen aufgrund der hohen Umsätze nicht generiert werden können. Dies ist das typische Zeichen eines Schneeballsystems. Es bestehen auch starke Anreize dafür, in eine möglichst hohe Unit-Kategorie zukommen. Dies ist am einfachsten dadurch möglich, dass man Rabattgutscheine erwirbt oder von nachgeschalteten Mitgliedern erwerben lässt, zumal die so erworbenen Units anders als in anderen „Balances” in der „Persönlichen” dual (also doppelt) verbucht werden.