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HG Wien 17.05.2021 1 R 319/20p, HG Wien 21.04.2021 1 R 290/20y

Angesichts der fundierten Berufungsurteile des OLG Wien 24.02.2021 1 R 149/20v und OLG Wien 08.02.2021 33 R 102/20t hat das HG Wien nun ebenso seine Rechtansicht geändert und die Rechtslage richtig beurteilt und daher in den Beschlüssen 17.05.2021 1 R 319/20p sowie 21.04.2021 1 R 290/20y entschieden:

Die Registrierung als Mitglied, der Abschluss der Lyconet-Vereinbarung und der Erwerb von Rabattgutscheinen sind vor diesem Hintergrund jedenfalls noch keine Hinweise auf eine (gegenwärtige oder künftige) unternehmerische Tätigkeit des Mitglieds, könnte es doch auch am Erwerb von Rabattgutscheinen zur eigenen Einlösung interessiert sein. Die einseitig von der Beklagten formulierte Fiktion in der Lyconet-Vereinbarung (Punkt 3.2) ist rechtlich bedeutungslos, sowohl für die Frage des Vertragszwecks als auch für die Frage, ob der Vertragspartner den Eindruck erweckt, unternehmerisch tätig sein zu wollen. Andernfalls könnte jeder Verbraucherschutz durch eine entsprechende Fiktion beseitigt werden. Zwar hat das HG Wien bei vergleichbaren Fällen in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen (1 R 49/21h, 1 R 76/21d) die Verbrauchereigenschaft der dortigen Kläger verneint, jedoch sprechen gute Gründe für die nunmehr und auch vom OLG Wien in den Entscheidungen 1 R 149/20v und 33 R 102/20t vertretene Rechtsansicht.