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BG Zell am Ziller 17.08.2020 2 C 170/20g

Sowohl die Bestimmungen über die Vergütungsansprüche aus der Lyconet-Vereinbarung als auch jene über Mitgliedsvorteile aus dem Treueprogramm und Freundschaftsbonus und betreffend Lyoness Shopping-Points sind, da sie keine auf einfachem Wege und für einen durchschnittlich verständigen und der beklagten Partei gegenüber stehenden Vertragspartner mögliche Ermittlung der ihm zustehenden in Geld oder Geldeswert bestehenden Vergütung zulassen, intransparent.

Sie sind daher gegenüber Verbrauchern nicht wirksam.

Ebenso intransparent sind jene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Polish Customer Cloud, zumal nicht klar ist, welche Kunden mit Lyoness in Kooperation stehen und in welcher Anzahl Shopping-Points erzielt werden sollen, wovon wiederum Shopping-Points in unbestimmtem Ausmaß gewährt werden sollen, wodurch für den Vertragspartner ganz allgemein Vergütungen in unbestimmter Höhe entstehen sollen.

Zu I.: Zur Frage der örtlichen/internationalen Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit des Rechtswegs:
Der Kläger war in jenem Zeitpunkt, als er sich als Mitglied bei der beklagten Partei registrierte, nicht selbständig wirtschaftlich tätig und hatte lediglich die Absicht, bei der beklagten Partei Geld zu investieren, um über diese Veranlagung ein ihm von einem „Empfehlungsgeber“ in Aussicht gestelltes und von ihm erhofftes „passives Einkommen“ zu erzielen. Zur Einzahlung der Beträge an die beklagte Partei ist ebensowenig eine auf Dauer angelegte Betriebsorganisation notwendig wie dafür, dritte Personen für das von der beklagten Partei propagierte Geschäftsmodell zu interessieren. Weder der Vertrag zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der beklagten Partei noch die Lyconet-Vereinbarung sind daher einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen. Der Kläger ist deshalb als Verbraucher im Sinne des Artikels 15 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LGVÜ II) anzusehen.

Die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Gerichtsstandvereinbarung des Punktes 17.2 der Lyconet-Vereinbarung ist unbeachtlich, da von den Vorschriften dieses (die Zuständigkeit von Verbrauchersachen betreffenden) Abschnitts (4) des LGVÜ II im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird (Ziffer 1), wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen (Ziffer 2), oder wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem selben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staats haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Rat dieses Staates nicht zulässig ist (Ziffer 3).

Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und Ziffer 3 des Artikels 17 LGVÜ II, nach denen im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung von Artikel 16 LGVÜ II abgewichen werden könnte, liegen nicht vor. Da die Lyconet-Vereinbarung mit der beklagten Partei vom Kläger bereits bei der Registrierung geschlossen wurde, die gegenständliche Streitigkeit jedoch zeitlich danach entstand, ist auch die Voraussetzung für eine Abweichung nach Artikel 17 Ziffer 1 LGVÜ II nicht gegeben.

Im Zusammenhang mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch die beklagte Partei sei auf § 13a Abs. 2 KSchG verwiesen. Nach dieser Bestimmung sind § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall ist evident, dass die beklagte Partei als Unternehmerin eine auf den Abschluss von ihrem Geschäftsmodell entsprechenden Verträgen gerichtete Tätigkeit in Österreich entfaltet. § 879 Abs 3 ABGB ist daher ungeachtet der Lyconet-Vereinbarung Punkt 17.3 jedenfalls anzuwenden.

§ 879 Abs 3 ABGB lautet:
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Eine Vereinbarung entsprechend dem Punkt 17.3 der Lyconet-Vereinbarung, die die Parteien verpflichtet, vor Einleitung eines allfälligen Gerichtsverfahrens am (ausländischen) Sitz des als Unternehmer tätigen Vertragspartners eine Einigungsverhandlung durchzuführen, ist jedenfalls gröblich benachteiligend, weil der Verbraucher dadurch mit der Problematik konfrontiert ist, zur Durchsetzung seiner Ansprüche zunächst im Ausland, noch dazu am Sitz des Unternehmers durchzuführendes außergerichtliches Schlichtungsverfahren anzustrengen. Abgesehen davon sei angemerkt, dass aus dieser völlig undeutlichen Bestimmung nicht einmal hervorgeht, vor welcher Schlichtungsstelle eine solche Einigungsverhandlung durchgeführt werden sollte (und die beklagte Partei auch in ihrem Schriftsatz diesbezüglich nähere Ausführungen vermissen lässt). Es ist somit auch diese Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weshalb der Rechtsweg zulässig ist und die von der beklagten Partei erhobenen Einreden zu verwerfen waren.

Die diesbezügliche Entscheidung war gemäß § 261 Abs 1 letzter Satz ZPO in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

Der Umstand, dass allfällige Streitigkeiten über Vergütungsansprüche aus der Lyconet-Vereinbarung nach schweizerischem Recht zu beurteilen sein sollen, während Streitigkeiten über Ansprüche aus Vergütungen für „gewöhnliche“ Mitglieder nach österreichischem Recht zu beurteilen wären, ist vor dem Hintergrund, dass Marketer und damit Vergütungsberechtigter aufgrund der Lyconet-Vereinbarung nur werden kann, wer bereits Lyoness Mitglied ist, jedenfalls gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, insbesondere auch deshalb, weil etwa eine Vergütung dem Marketer nur dann ausgezahlt wird, wenn die Summe der Zahlungsansprüche das (unter Umständen strittige, weil von wöchentlichem Cash-Back und Freundschaftsbonus abhängige) Mindestguthaben nicht erreicht. Dass allfällige Streitigkeiten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Lyconet-Vereinbarung nach den Regeln unterschiedlicher Rechtsordnungen zu beurteilen sind, ist gröblich benachteiligend. Auch diese Rechtswahl ist damit nicht wirksam.

Auf die Beurteilung der Lyconet-Vereinbarung ist ebenso wie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Cashback World wie die Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine jeweils österreichisches Recht anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Sowohl die Bestimmungen über die Vergütungsansprüche aus der Lyconet-Vereinbarung (Punkt 9.), also auch jene über Mitgliedsvorteile aus dem Treueprogramm und Freundschaftsbonus (Punkt 8.) und betreffend Lyoness Shopping-Points (Punkt 9.) sind, da sie keine auf einfachem Wege und für einen durchschnittlich verständigen und der beklagten Partei gegenüber stehenden Vertragspartner mögliche Ermittlung der ihm zustehenden in Geld oder Geldeswert bestehenden Vergütung zulassen, intransparent. Sie sind daher gegenüber der klagenden Verbraucherin auch nicht wirksam. Ebenso intransparent sind jene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Polish Customer Cloud, zumal nicht klar ist, welche Kunden mit der beklagten Partei in Kooperation stehen und in welcher Anzahl Shopping-Points erzielt werden sollen, wovon der Klägerin wiederum Shopping-Points in unbestimmtem Ausmaß gewährt werden sollen, wodurch für die Klägerin oder den Vertragspartner der beklagten Partei ganz allgemein Vergütungen in unbestimmter Höhe entstehen sollen.

Die klagende Partei hat die im festgestellten Sachverhalt angeführten Zahlungen für die Polish Customer Cloud geleistet, um vergütungsberechtigt zu sein. Sie hat darüber hinaus auch Rabattgutscheine erworben, die daran angeknüpften Vergütungen jedoch nur im geringen nicht nachvollziehbaren Ausmaß erhalten und insbesondere nicht das ihr in Aussicht gestellte „passive Einkommen“ ausgeschüttet bekommen.
Sämtliche die Hauptleistungspflichten der beklagten Partei enthaltende Bestimmungen derAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Lyoness, ebenso jene der Lyconet-Vereinbarung sind somit nichtig, sodass das Vertragsverhältnis gemäß § 877 ABGB mit ex-tunc Wirkung rückabzuwickeln ist. Die von der die Rückabwicklung begehrenden klagenden Partei durch die beklagte Partei erhaltenen Vorteile sind zurückzustellen. Abzüglich der von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen ist der Klagsbetrag noch ausständig, der von der beklagten Partei samt der gesetzlichen Zinsen innerhalb des Verjährungszeitraums von 3 Jahren zurückzuerstatten sein wird.

Ebenso intransparent sind jene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Enterprise Cloud 2 und Enterprise Cloud 3, zumal nicht klar ist, welche Kunden mit der beklagten Partei in Kooperation stehen und in welcher Anzahl Shopping-Points erzielt werden sollen, wovon dem Kläger wiederum Shopping-Points in unbestimmtem Ausmaß gewährt werden sollen, wodurch für den Kläger oder den Vertragspartner der beklagten Partei ganz allgemein Vergütungen in unbestimmter Höhe entstehen sollen.

Die klagende Partei hat die im festgestellten Sachverhalt angeführten Zahlungen für die Enterprise Cloud 2 und Enterprise Cloud 3 geleistet, um vergütungsberechtigt zu sein. Sie hat darüber hinaus auch Rabattgutscheine erworben, die daran angeknüpften Vergütungen jedoch in keinem nachvollziehbaren Ausmaß erhalten und insbesondere nicht das ihr in Aussicht gestellte „passive Einkommen“ ausgeschüttet bekommen.

Sämtliche die Hauptleistungspflichten der beklagten Partei enthaltende Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von für Cashback World Mitglieder, ebenso jene der Lyconet-Vereinbarung sind somit nichtig, sodass das Vertragsverhältnis gemäß § 877 ABGB mit ex-tunc Wirkung rückabzuwickeln ist. Die von der die Rückabwicklung begehrenden klagenden Partei durch die beklagte Partei erhaltenen Vorteile sind zurückzustellen. Der klagenden Partei gebührt auch der Ersatz der von ihr begehren Zinsen, die nicht substanziiert bestritten wurden.