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BG Feldbach 12.08.2020 2 C 470/20m

Lyoness hat durch Abänderung ihrer AGB die vormals als „Gutscheine“ bezeichneten Zahlungen in „Rabattgutscheine“ umbenannt. Das Geschäftsmodell des unerlaubten Schneeballsystems blieb unverändert.

Die beklagte Partei hat in weiterer Folge durch Abänderung ihrer AGB die vormals als „Gutscheine“ bezeichneten Zahlungen in „Rabattgutscheine“ umbenannt. Das Geschäftsmodell des unerlaubten Schneeballsystems blieb unverändert.

Folgende Voraussetzungen liegen gemäß Z 14 § 2 UWG vor:
Die beklagte Partei sagte zu, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, [HIER: „passives Einkommen“ durch Anwerben von Neumitgliedern bei vergleichsweise geringem finanziellen Einsatz] wobei die Einhaltung dieser Zusage von der Einführung weiterer Verbraucher in dieses System abhängt; [HIER: Vergütungen, die durch „normale Einkaufsgemeinschaft“ erwirtschaftet werden können ist minimal – liegt im einstelligen Prozentbereich] und der Großteil der Einkünfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Vergütung finanziert werden kann, nicht aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit stammt [HIER: Vergütungen werden großteils durch die Einzahlungen neuer Mitglieder finanziert].

(vgl EuGH in C515/12).

Das Geschäftsmodell der Beklagten, welches deren Mitgliedern die Möglichkeit bot „Anzahlungen auf Gutscheine“ zu leisten, wurde bereits von mehreren Gerichten als verbotenes Schneeballsystem iSd Z 14 des Anhanges zu § 2 UWG gewertet (so z.B. OGH 25.04.2019, 4 Ob 10/19b; 02.10.2018, 9 Ob 40/18z; HG Wien 20.08.2018, 4 Cg 6/18v; BG Wiener Neustadt 31.10.2018, 7 C 662/17v). Es liegt eine irreführende Geschäftspraktik gemäß Z 14 des Anhanges zu § 2 UWG auch für das „neue Geschäftsmodell“ der Beklagten vor, indem Mitglieder nunmehr „Rabattgutscheine“ verschiedener Art erwerben können. Das ledigliche Umbenennen der „Gutscheine“ in „Rabattgutscheine“ oder auch „Limited Edition Discount Vouchers“ („LEDV“) ändert nichts an der Qualifizierung als verbotenes Schneeballsystem, wobei auch das Geschäftsmodell der Beklagten das gleiche bleibt.

So erfüllte auch das „neue Geschäftsmodell“ die Voraussetzungen für ein Schneeballsystem iSd Anhangs I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG, welcher mit oben erwähnter Z 14 des Anhanges zu § 2 UWG übereinstimmt, die laut EuGH in C-515/12 – 4finance folgende sind:

  1. Die Zusage, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen,
  2. wobei die Einhaltung dieser Zusage von der Einführung weiterer Verbraucher in dieses System abhängt; und
  3. der Großteil der Einkünfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Vergütung finanziert werden kann, nicht aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit stammt.

Die jeweiligen Vertragsverhältnisse zwischen den KlägerInnen und der Beklagten sind gemäß § 879 Abs 1 ABGB iVm Z 14 des Anhangs zu § 2 UWG nichtig.

Die Kondiktion bei verbotenen und sittenwidrigen Verträgen (§ 879 ABGB) erfolgt nach § 877 ABGB (4 Ob 10/19b, 9 Ob 40/18z), wonach die Beklagte die von den KlägerInnen geleisteten Anzahlungen abzüglich der von der Beklagten an die KlägerInnen geleisteten Auszahlungen rückzuerstatten hat (vgl 4 Ob 10/19b).