Quelle: verbraucherrecht.at 06.10.2017
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien stellt klar, AGB 2014 wurden – mangels Einsichtsmöglichkeit – nicht Vertragsinhalt. Die Klägerin kann ihre getätigten Investitionen zurückfordern.
Quelle: verbraucherrecht.at 06.10.2017
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien stellt klar, AGB 2014 wurden – mangels Einsichtsmöglichkeit – nicht Vertragsinhalt. Die Klägerin kann ihre getätigten Investitionen zurückfordern.