BG Scheibbs 25.05.2020 2 C 236/20y und 28.05.2020 2 C 291/20m
Das BG Scheibbs hat in 2 Urteilen den Klagen auf Rückzahlung der Investments in Rabattgutscheine und Clouds stattgegeben und dies damit begründet, dass die Geschäftsbedingungen von Lyoness unklar und unverständlich abgefasst und deshalb nichtig sind.
Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Sowohl die Bestimmungen über die Vergütungsansprüche aus der Lyconet-Vereinbarung (Punkt 9.), also auch jene über Mitgliedsvorteile aus dem Treueprogramm und Freundschaftsbonus (Punkt 8.) und betreffend Lyoness Shopping-Points (Punkt 9.) sind, da sie keine auf einfachem Wege und für einen durchschnittlich verständigen und der beklagten Partei gegenüber stehenden Vertragspartner mögliche Ermittlung der ihm zustehenden in Geld oder Geldeswert bestehenden Vergütung zulassen, intransparent. Sie sind daher gegenüber der klagenden Verbraucherin auch nicht wirksam. Ebenso intransparent sind jene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Polish Customer Cloud, zumal nicht klar ist, welche Kunden mit der beklagten Partei in Kooperation stehen und in welcher Anzahl Shopping-Points erzielt werden sollen, wovon der Klägerin wiederum Shopping-Points in unbestimmtem Ausmaß gewährt werden sollen, wodurch für die Klägerin oder den Vertragspartner der beklagten Partei ganz allgemein Vergütungen in unbestimmter Höhe entstehen sollen.
Die klagende Partei hat die im festgestellten Sachverhalt angeführten Zahlungen für die Polish Customer Cloud geleistet, um vergütungsberechtigt zu sein. Sie hat darüber hinaus auch Rabattgutscheine erworben, die daran angeknüpften Vergütungen jedoch nur im geringen nicht nachvollziehbaren Ausmaß erhalten und insbesondere nicht das ihr in Aussicht gestellte „passive Einkommen“ ausgeschüttet bekommen.
Sämtliche die Hauptleistungspflichten der beklagten Partei enthaltende Bestimmungen derAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Lyoness, ebenso jene der Lyconet-Vereinbarung sind somit nichtig, sodass das Vertragsverhältnis gemäß § 877 ABGB mit ex-tunc Wirkung rückabzuwickeln ist. Die von der die Rückabwicklung begehrenden klagenden Partei durch die beklagte Partei erhaltenen Vorteile sind zurückzustellen. Abzüglich der von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen ist der Klagsbetrag noch ausständig, der von der beklagten Partei samt der gesetzlichen Zinsen innerhalb des Verjährungszeitraums von 3 Jahren zurückzuerstatten sein wird.