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Urteil des LG Korneuburg vom 04.08.2020

Das LG Korneuburg 04.08.2020 10 Cg 16/20t hat entschieden, dass die Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lyoness, der Lyconet-Vereinbarung und dem Compensation Plan unklar und unvollständig (intransparent) sind.Sie enthalten auch ungewöhnliche und gröblich benachteiligte Bestimmungen zu den Rabattgutscheinen. Sie sind daher nichtig.

Die Klägerin hatte auch keine Vergütungen und Vorteile für die Zahlungen der von ihr angeschafften Rabattgutscheine erhalten, obwohl sie diese Zahlungen getätigt hatte, um die zugesagten Vergütungen zu erhalten und das in Aussicht gestellte passive Einkommen zu beziehen.

1. Fernabsatz:
Unstrittig erfolgte die Registrierung der Klägerin und die Bestellungen der Rabattgutscheine online. Beim Bestellungsvorgang erfolgte keine Information über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, was sich danach bestimmt, ob sie die Entscheidung des Verbrauchers zum Kauf beeinflusst hätte. Eine Aufklärung darüber, dass der Rabattgutschein nicht für direkte Einkäufe bei Partnerunternehmen verwendet werden kann und eine Rückzahlung ausgeschlossen ist, enthalten lediglich die entsprechenden Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine. Dass es sich dabei um einen nicht rückforderbaren Einsatz bzw. eine Kapitalanlage mit der Möglichkeit der Ziehung von Provisionen aus der Anwerbung weiterer Mitglieder handle, darüber wurde die Klägerin ebenfalls nicht aufgeklärt. Zumindest aus dem Titel der Rückforderung nach den Bestimmungen des FAGG (Fernabsatzgesetz), ist das Klagebegehren zu Recht bestehend.

2. Nichtigkeit:
Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 45/16i wurde ein Großteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei, die im Wesentlichen inhaltlich mit den gegenständlichen ident sind, für nichtig erklärt, insbesondere wurden jene Vertragsklauseln als gröblich benachteiligend beurteilt, die die Rückzahlung der Investments bei Vertragsbeendigung verhindern sollten. Die gegenständlichen Vertragsklauseln enthalten weitere ungewöhnliche und gröblich benachteiligte Bestimmungen zu den Rabattgutscheinen, weil diese entgegen ihrer Bezeichnung als Rabattgutschein nicht für direkte Einkäufe bei Partnerunternehmen eingesetzt werden können und nicht rückerstattet werden und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.
Ebenso hält es das Gericht für gröblich benachteiligend (vgl RS0014646), dass die Rabattgutscheine bei Beendigung der Teilnahme laut Treueprogramm der beklagten Partei entschädigungslos und generell nach fünf Jahren verfallen.

Dabei handelt es sich um objektiv ungewöhnliche und benachteiligende Auflösungsbestimmungen, an die die Klägerin gemäß § 864 a ABGB nicht gebunden ist.

Nichtig nach § 879 ABGB sind somit die voranstehend angeführten Bestimmungen, wonach Einzahlungen der Klägerin verfallen, bzw im Falle Auflösung des Vertrags nicht rückerstattet werden, weil sie das Recht der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Einlagen und sachlich beschränken und verhindern, zumal nach den Feststellungen eine adäquate Gegenleistung nicht erbracht wurde.

3. § 6 Abs 3 KSchG:

Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Nach Ansicht des Gerichts ist sowohl die Bestimmung über die Vergütungsansprüche der Lyconet-Vereinbarung als auch jene über die Mitgliedsvorteile aus dem Cashback-World-Programm sowie die Vergütung nach dem Lyconet-Compensation-Plan unklar und unvollständig abgefasst. Sie lassen auf einem einfachen Weg für durchschnittlich verständige und der beklagten Partei gegenüberstehende Vertragspartner die Ermittlung der zustehenden und in Geld zu bewertenden Vergütungsansprüche nicht erkennen und sind daher gegenüber der beklagten Partei nicht wirksam.

Zusammengefasst hat die Klägerin daher keine Vergütungen und Vorteile für die Zahlungen der von ihr angeschafften und festgestellten Rabattgutscheine erhalten, obwohl sie diese Zahlungen getätigt hatte, um die daran angeknüpften und zugesagten Vergütungen zu erhalten und das in Aussicht gestellte passive Einkommen zu beziehen.

Da das Gericht daher davon ausgeht, dass die Hauptleistungspflichten der beklagten Partei der in den Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen nichtig sind, ist das Vertragsverhältnis gemäß § 877 ABGB ex tunc abzuwickeln und war der Klägerin der Ersatz sämtlicher ihrer Investitionen von EUR 36.918,– zuzüglich des auf ihrem Mitgliederkonto bestehenden Guthabens von EUR 758,67 zuzusprechen.