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Auftragsbedingungen / Mandatsvereinbarung

Allgemeine Auftragsbedingungen
(Mandatsvereinbarung)

für das Mandatsverhältnis zwischen dem Mandanten (im Folgenden „Mandant“) und Rechtsanwalt Mag. Dr. Josef Fromhold (im Folgenden „Rechtsanwalt“).

1. Anwendungsbereich
1.1 Die gegenständlichen Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten sowie gerichtliche, behördliche und außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Rahmen eines zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.
1.2 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, soferne nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht
2.1 Der Mandant erteilt dem Rechtsanwalt ein Mandat nach Maßgabe dieser Auftragsbedingungen.
2.2 Der mandatierte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.3 Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung
3.1 Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertrauten Tätigkeiten und/oder anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2 Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem erteilten Mandat, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3 Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ oder der Spruchpraxis des OGH) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von Rechtsanwälten unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwalts für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, wird der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinweisen.
3.4 Bei Gefahr im Verzug ist der/die mandatiert Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt wird durch gezielte Befragung des Mandantenn und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinwirken. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
4.2 Während des aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Interessenkollision
5.1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.
5.2 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.3 Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht.
5.4 Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht
6.1 Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Mandat mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution
7.1 Der mandatierte Rechtsanwalt kann sich jederzeit durch eine/einen andere(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin seines Vertrauens oder dessen/derer befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Substitution).

8. Honorar
8.1 Die vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen werden, soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde, nach Zeithonorar verrechnet. Verrechnet wird die Gesamtzeit, die der Rechtsanwalt und seine Rechtsanwaltsanwärter und sonstigen juristischen Mitarbeiter oder Substituten dem Mandat widmen, wobei insbesondere auch Aktenstudium, Fahrtzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte gemäß Punkt 6., Überarbeitungen von schriftlichen Dokumente sowie interne Konferenzen abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der dem Mandanten bekannt gegebenen Stundensätze oder im Fall der laufenden Betreuung des Mandanten zu den Stundensätzen, nach denen in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich abweichende Stundensätze vereinbart wurden. Verrechnet wird nach tatsächlich geleisteter Echtzeit und nicht nach Mindesteinheiten.
8.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar, eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder einer auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruchs gegenüber Dritten übergreifen kann und dass die entsprechende Differenz vom Mandanten zu bezahlen ist.
8.3 Soferne eine Abrechnung nach Zeithonorar nicht vereinbart wurde, werden die vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder der Autonomen Honorarkriterien in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet; der mandatierte Rechtsanwalt hat jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.4 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.5 Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die für den Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Firmenbuchauszüge, Anfragen an das Zentrale Melderegister) hinzuzurechnen.
8.6 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG) zu sehen sind, weil das Ausmaß der von einem Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann und dass das tatsächliche anfallende Honorar die Schätzung erheblich übersteigen kann. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Mandanten wird der Rechtsanwalt informieren, wenn das Honorar eines bestimmten Mandats das dafür geschätzte Honorar übersteigt.
8.7 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht.
8.8 Der Rechtsanwalt ist jederzeit zur Abrechnung seiner Leistungen berechtigt. Sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde, werden die Leistungen des Rechtsanwalts in der Regel einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet. Den Honorarnoten wird ein Leistungsverzeichnis, mit den vom Rechtsanwalt im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen beigelegt.
8.9 Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen zehn Banktagen ab dem Datum des Postausgangs beim Rechtsanwalt schriftlich widerspricht.
8.10 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.
8.11 Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwalts – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.12 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts.
8.13 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwalts an diese(n) mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1 Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO in der jeweils geltenden Fassung genannten Versicherungssumme; dies sind derzeit € 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2 Der gemäß Punkt 9.1 dieser Auftragsbedingungen geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte des Rechtsanwalts verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1 dieser Auftragsbedingungen geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3 Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter) nur bei Auswahlverschulden.
9.4 Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten , nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5 Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung und Präklusion
10.1 Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt wird bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung des Mandanten um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem, wenn die Leistungen gegenüber dem Mandanten nach Stundenhonorar abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten darauf hinzuweisen.
11.3 Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Beendigung des Mandats
12.1 Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht
13.1 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2 dieser Auftragsbedingungen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant/die Mandantin stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
14.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

15. Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
15.2 Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (insbesondere Email, SMS, Messaging-Dienste) korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax, Email, SMS, Nachrichten via Messaging-Apps abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der Email-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3 Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des/der Rechtsanwaltes (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt.
15.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages den Vorschriften des österreichischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union nicht oder nicht mehr entsprechen, unwirksam oder nichtig sein oder werden, lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes soll gelten, wenn bei Durchführung dieser Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Stand: April 2016