{"id":114,"date":"2019-01-31T19:53:51","date_gmt":"2019-01-31T18:53:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fromhold.at\/?page_id=114"},"modified":"2020-01-16T08:57:52","modified_gmt":"2020-01-16T07:57:52","slug":"urteile-gegen-lyoness","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/fromhold.at\/fromhold\/urteile-gegen-lyoness\/","title":{"rendered":"Ausz\u00fcge aus Urteilen gegen Lyoness"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Handelsgericht Wien 08.01.2018 51 Cg 6\/17i<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Voranzustellen ist, dass die wirksame Vereinbarung der AGB 2014 und der Lyconet-Vereinbarung der Beklagten nicht attestiert werden kann. Die Vorgehensweise der Beklagten, den Zugang der Kl\u00e4gerin zu ihrem pers\u00f6nlichen Bereich im Web-Portal der Beklagten zu sperren, bis die AGB 2014 akzeptiert sind, ist per se als&nbsp;<strong>sittenwidrig&nbsp;<\/strong>zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Wenn auch Verg\u00fctungen durch eigene Eink\u00e4ufe des Mitglieds entstehen, so ist diese Verg\u00fctungsform aufgrund des marginalen Prozentsatzes (bis 2 % Cashback nach 7. 2. Der AGB 2012) wirtschaftlich unbedeutend, weshalb die im System erzielbaren Vorteile weder vorrangig vom Konsum von Waren oder Dienstleistungen abh\u00e4ngen, noch im Konsum der Produkte selbst liegen, sondern vielmehr von den Leistungen der geworbenen Mitglieder, die den erwarteten R\u00fcckfluss (suggeriert) potenzieren. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolgt die Verg\u00fctung der Mitglieder fast ausschlie\u00dflich \u00fcber die Anwerbung neuer Mitglieder und deren Kapitalleistungen an die Beklagte.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><br>Erstens wird hier ausgewiesen, dass das Mitglied vom Einkauf der geworbenen Mitglieder durch die Treuevorteile, die dabei auch ihm gutgeschrieben werden, in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe profitiert als von eigenen Eink\u00e4ufen, die f\u00fcr das Mitglied selbst nur zum Cashback Vorteil f\u00fchren. Zweitens ergibt sich, dass die Verg\u00fctungen durch Zahlungen neuer Mitglieder finanziert werden. Aus den Rabatten, die die Partnerunternehmen gew\u00e4hren, speist sich maximal der Cashback Vorteil, der 1:1 an das einkaufende Mitglied weitergereicht wird. Der Rest der Verg\u00fctungen, also etwa Freundschaftsbonus und Treuepr\u00e4mien sowie \u00fcberhaupt die erweiterten Mitgliedsvorteile,&nbsp;<strong>m\u00fcssen somit \u201eaus dem System heraus\u201c finanziert werden, was vorliegend nur durch Zahlungen weiterer Mitglieder erfolgen kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><\/strong><strong>Der vermittelte Gesamteindruck ist, dass die \u201eLifeline\u201c f\u00fcr das Mitglied arbeitet.&nbsp;<\/strong>Das Mitglied selbst kann im Wesentlichen unabh\u00e4ngig von eigenen finanziellen Leistungen blo\u00df durch das Anwerben weiterer Mitglieder und deren Leistungen ans System finanzielle Gegenleistungen (wirtschaftliche Vorteile bzw eine Verg\u00fctung) erwarten. Der Zusammenhang zwischen den von den geworbenen Mitgliedern gezahlten Beitr\u00e4gen und den Verg\u00fctungen f\u00fcr das werbende Mitglied liegt auf der Hand.&nbsp;<strong>Das System im Sinne der AGB 2012 und der ZAGB 2012 der Beklagten ist als Schneeballsystem zu beurteilen, weil f\u00fcr sein Fortbestehen der Beitritt einer immer gr\u00f6\u00dferen Zahl von neuen Teilnehmern erforderlich ist, um die Verg\u00fctungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern suggeriert werden.<\/strong><br><br>Im Zeitpunkt der Registrierung der Kl\u00e4gerin bei der Beklagten hatte die Beklagte ihren Registersitz in der Schweiz. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit insbesondere auch an \u00f6sterreichische Konsumentinnen. Sie betrieb eine eigene Webseite f\u00fcr \u00d6sterreich (www.lyoness.at), bot eine inl\u00e4ndische Servicenummer als Kontakt an und machte als alleinige Beauftragte und Servicegesellschaft f\u00fcr \u00d6sterreich ihre Tochtergesellschaft Lyoness Austria GmbH in Graz namhaft. Auf der Webseite wurden Partnerunternehmen in \u00d6sterreich beworben. Bei den Personen, die die Beklagte nach au\u00dfen hin vertraten, handelte es sich \u00fcberwiegend um \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger mit aufrechter Meldung im Inland. Die Beklagte hielt Veranstaltungen im Inland ab, im Rahmen derer unter anderem die klagsgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungen beworben wurden. Die Einzahlungen erfolgten auf ein Konto bei einer \u00f6sterreichischen Bank.<br>Am 17. Oktober 2009 registrierte sich die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten \u00fcber Idee und Vorschlag ihres Bekannten und Verm\u00f6gensberaters. Anl\u00e4sslich der Registrierung vereinbarten die Parteien die Geltung der AGB der Beklagten in der Fassung 2007. In weiterer Folge akzeptierte die Kl\u00e4gerin die Umstellung auf die AGB in den Fassungen 2009 und 2012, namentlich und zuletzt die \u201eAllgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Lyoness Mitglieder (Fassung: April 2012)\u201c und die \u201eZus\u00e4tzliche Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Lyoness Mitglieder zur Nutzung der erweiterten Mitgliedsvorteile (Fassung: April 2012)\u201c.<br>Die Kl\u00e4gerin betrieb im Zeitpunkt ihrer Registrierung bei der Beklagten kein Unternehmen. Sie war und ist Angestellte. Die bei der Beklagten eingezahlten Betr\u00e4ge waren Investments zur Veranlagung von Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Soweit sie versuchte, weitere Mitglieder f\u00fcr die Beklagte zu werben, erfolgte dies nicht, um sich durch die allf\u00e4lligen Einzahlungen der von ihr geworbenen Mitglieder oder deren blo\u00dfen Eintritt samt daf\u00fcr zustehenden Verg\u00fctungen eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen, sondern um den Anforderungen der AGB der Beklagten zur Auszahlung in Aussicht gestellter Renditen der Investments zu gen\u00fcgen. Die Formulare f\u00fcr den Beitritt zur Beklagten, die die von der Kl\u00e4gerin geworbenen Mitglieder ausf\u00fcllten, hatten diese von der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben bekommen.<br>Sodann leistete die Kl\u00e4gerin am 3. November 2009 EUR 2.000 f\u00fcr die Zeichnung eines Business Pakets, am 3. Dezember 2009 EUR 8.200 f\u00fcr die Zeichnung eines L\u00e4nderpakets (Europa) und am 23. Februar 2010 EUR 8.200 f\u00fcr die Zeichnung eines weiteren L\u00e4nderpakets (Amerika). An Auszahlungen erhielt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten EUR 95,64.<br>Im Prozedere zur Umstellung auf die AGB 2014 sperrte die Beklagte den Zugang der Kl\u00e4gerin zu ihrem Online-Account bzw ihrem pers\u00f6nlichen Nutzerbereich auf der Webseite der Beklagten bis diese die \u201eAllgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Lyoness Mitglieder (Fassung: November 2014)\u201c und die \u201eLyconet-Vereinbarung f\u00fcr unabh\u00e4ngige Lyconet Marketer (Independent Lyconet Marketer) Fassung: November 2014\u201c akzeptierte. Nachdem G. S. der Kl\u00e4gerin mitgeteilt hatte, dass es nach den AGB der Beklagten in der Fassung 2014 nicht l\u00e4nger n\u00f6tig war, f\u00fcr die Aussch\u00fcttung von Mitgliedsvorteilen vier Mitglieder angeworben zu haben, wollte die Kl\u00e4gerin aus diesem Grund auf die AGB 2014 umsteigen und klickte sich im Online-Accout zur Akzeptanz der AGB durch.<br>Dass der Zugang der Kl\u00e4gerin zu ihrem Online-Account bis zur Akzeptanz der AGB 2014 gesperrt wurde, gr\u00fcndet zun\u00e4chst auf der Aussage der Kl\u00e4gerin (S 7f in ON 14: \u201eDa konnte ich nicht mehr in das System einsteigen, ich musste irgendwo hinklicken. [\u2026] Ich wollte zu diesem Zeitpunkt auch wieder \u00d6MV-Gutscheine bestellen und kam nicht in das System.\u201c; S 8 in ON 14: \u201e&#8230;da musste man sich durchklicken und dann war man wieder drinnen.\u201c; S 9 in ON 14 \u00fcber Frage, ob bei Auftauchen der Maske mit den zwei Wahlm\u00f6glichkeiten m\u00f6glich war, eine andere Funktion der Webseite zu n\u00fctzen: \u201eNein\u201c). Auch die Aufmachung der Beilage .\/5 (Masken f\u00fcr den Umstieg 2014) best\u00e4tigten die Angaben der Kl\u00e4gerin, dass man sich durchklicken musste, insofern als die Reihenfolge der Screenshots Buttons aufweist wie \u201eWeiter zur Best\u00e4tigungsseite\u201c und \u201eWeiter\u201c. Soweit die Kl\u00e4gerin zu der Maske im System der Beklagten zum Umstieg auf die AGB 2012 vorbrachte (S 16f in ON 6 und Beilage .\/L) und auf dem Screenshot der Lyoness-Website unter \u201eAGB-Best\u00e4tigung ausst\u00e4ndig\u201c ausgef\u00fchrt ist:<br>\u201eIhre AGB-Best\u00e4tigung ist noch ausst\u00e4ndig! Damit Sie in den internen Bereich kommen, ist es notwendig, dass Sie die AGBs lesen und akzeptieren.\u201c besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte beim Umstieg auf die AGB 2014 \u00e4hnlich vorging und den internen Nutzerbereich erst nach Akzeptieren der AGB (technisch) freigab. Dass es sich bei den Screenshots S 16f in ON 6 nicht um Ausdrucke zum Account der Kl\u00e4gerin handelte, vermag daran nichts zu \u00e4ndern, ist doch davon auszugehen, dass sich die Masken bei allen Nutzern gleich darstellten. Letztlich best\u00e4tigte der Zeuge S. die Angaben der Kl\u00e4gerin (S 10f in ON 19, etwa: \u201eEs war jedes Mal so, dass wenn man sich im Onlineportal angemeldet hat, man nicht weiter kam, wenn man nicht umstieg [\u2026]. Es gab keinerlei M\u00f6glichkeiten, in dem alten System zu bleiben.\u201c). Er erl\u00e4uterte daneben nachvollziehbar, warum und wie die Kl\u00e4gerin darauf kam, die AGB 2014 zu akzeptieren, n\u00e4mlich um dem Anwerben von insgesamt vier Mitgliedern zu entgehen (S 10 in ON 19: \u201eIch habe ihr das gesagt, dass sich Lyoness ge\u00e4ndert hat und dass sie das nicht mehr braucht.\u201c). Letzteres belegt wiederum, dass die Kl\u00e4gerin an sich gar nicht Anwerben wollte.<br>Voranzustellen ist, dass die wirksame Vereinbarung der AGB 2014 (Beilage .\/1) und der Lyconet-Vereinbarung (Beilage .\/2) der Beklagten nicht attestiert werden kann. Die Vorgehensweise der Beklagten, den Zugang der Kl\u00e4gerin zu ihrem pers\u00f6nlichen Bereich im Web-Portal der Beklagten zu sperren, bis die AGB 2014 akzeptiert sind, ist per se als sittenwidrig zu beurteilen. Eine wirksame Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu den AGB 2014 kann darin nicht erkannt werden, unabh\u00e4ngig davon, dass die Kl\u00e4gerin einem Teilaspekt, der mit den AGB 2014 zu ihrem Vorteil ge\u00e4ndert werden h\u00e4tte sollen, zustimmte (Entfall des Erfordernisses, vier Mitglieder zu werben). Daneben hielt sich die Beklagte in vorgesehener Umstellung auf die AGB 2014 nicht an die in den AGB 2012 unter Punkt 15.3. festgelegte Vorgehensweise (\u00c4nderungsmitteilung); insbesondere der Hinweis auf die Rechtsfolge des Nicht-Widersprechens ist nicht ergangen, weshalb die AGB 2014 schon nach den AGB 2012 nicht wirksam in Geltung traten.&nbsp;<br>Schneeballsystem<br>\u00a7 2 UWG regelt, was unter irref\u00fchrenden Gesch\u00e4ftspraktiken zu verstehen ist. Demnach gilt eine Gesch\u00e4ftspraktik als irref\u00fchrend, wenn sie unrichtige Angaben enth\u00e4lt oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt \u00fcber einen oder mehrere Punkte derart zu t\u00e4uschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Im Anhang zu dieser Bestimmung wird unter Z 14 konkret auf das Modell des Schneeballsystems eingegangen. Dementsprechend stellt eine irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik die Einf\u00fchrung, der Betrieb oder die F\u00f6rderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsf\u00f6rderung dar, bei dem der Verbraucher die M\u00f6glichkeit vor Augen hat, eine Verg\u00fctung zu erzielen, die \u00fcberwiegend durch das Einf\u00fcgen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist. Unter der Bezeichnung \u201eSchneeballsystem\u201c sind gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs 2 UWG Vereinbarungen zu verstehen, durch die einem Kunden gegen ein unbedingt zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware oder die Verrichtung einer Leistung unter der Bedingung zugesichert wird, dass der Kunde mittels der ihm \u00fcbergebenen Anweisungen oder Scheine dem Unternehmen des Zusichernden oder eines Anderen weitere Abnehmer zuf\u00fchrt, die mit diesem Unternehmen in ein gleiches Vertragsverh\u00e4ltnis treten. Vertr\u00e4ge dieser Art, die zwischen dem Gesch\u00e4ftsmann und dem Kunden oder diesem und einem Dritten geschlossen werden, sind nichtig (HG Wien zu 1 R 192\/14b mit weiteren Ausf\u00fchrungen).<br>Durch die UWG-Novelle 2007 wurde die RL-UGP (RL 2005\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005) im \u00f6sterreichischen Recht umgesetzt und findet sich nun ua in Z 14 zum Anhang im UWG. Diese Bestimmung enth\u00e4lt ein Per-se-Verbot. Der Tatbestand der Z 14 zum Anhang zu \u00a7 2 Abs 2 UWG ist weiter gefasst als \u00a7 27 UWG. Er erfasst nicht blo\u00df Vertragssysteme, bei denen mit dem Kunden eine unbedingte Zahlungsverpflichtung und andererseits eine bedingte Leistungspflicht des Unternehmers vereinbart werden. Es gen\u00fcgt, dass der Kunde die (tats\u00e4chliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Verg\u00fctung zu erzielen (Kucsko in Wiebe\/G.Kodek, Kommentar (2009) \u00a7 27 Rz 22).<br>Unter folgenden Voraussetzungen ist von einem verp\u00f6nten Schneeballsystem auszugehen (vgl wiederum HG Wien zu 1 R 192\/14b):<br>Zun\u00e4chst muss eine solche Absatzf\u00f6rderung auf der Zusage basieren, dass der Verbraucher die M\u00f6glichkeit haben werde, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Sodann muss die Einhaltung dieser Zusage von der Einf\u00fchrung weiterer Verbraucher in dieses System abh\u00e4ngen. Schlie\u00dflich darf der Gro\u00dfteil der Eink\u00fcnfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Verg\u00fctung finanziert werden k\u00f6nne, nicht aus einer tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit stammen.<br>Vorliegend steht fest, dass das von der Beklagten angebotene Absatzf\u00f6rderungssystem im Rahmen der erweiterten Mitgliedsvorteile mangels tats\u00e4chlicher wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit (der Mitglieder), die das Erzielen ausreichender Eink\u00fcnfte erm\u00f6glicht, um die den Mitgliedern zugesagte Verg\u00fctung (erweiterte Mitgliedsvorteile) zu finanzieren, zwangsl\u00e4ufig auf dem wirtschaftlichen Beitrag seiner Teilnehmer (weiterer Mitglieder) beruht, weil die M\u00f6glichkeit eines Teilnehmers an diesem System, eine Gegenleistung zu erhalten, im Wesentlichen von den Kosten abh\u00e4ngt, die zus\u00e4tzliche Teilnehmer (direkte oder indirekte geworbene Mitglieder) zahlen. Beleg daf\u00fcr sind unter anderen die Klauseln 7.3 und 7.5. der AGB 2012 sowie die Klauseln 4.2., 4.4., 7.2., 7.6., 7.9. und 7.10. der ZAGB 2012, wo die Erwirkung der erweiterten Mitgliedsvorteile im Wesentlichen so gestaltet ist, dass die Leistungen der direkt und indirekt geworbenen Mitglieder jedenfalls auch f\u00fcr das Mitglied selbst (als Empfehlungsgeber) geldwerte Vorteile bieten. Insgesamt und in Zusammenschau der festgestellten Bestimmungen (hierbei insbesondere die in den Feststellungen unterstrichenen Passagen) wird suggeriert, dass der Vorteil, den ein Mitglied aus dem System zieht, je gr\u00f6\u00dfer ist, je mehr Mitglieder selbst geworben werden. Dies manifestiert sich in den Klauseln 7.3. der AGB und 4.4 der ZAGB, wonach die Leistungen von Mitgliedern, die nicht selbst oder von selbst geworbenen Mitgliedern geworben wurden, nicht angerechnet werden. Das Mitglied ist also verleitet, immer weiter zu werben, um seinen Vorteil zu steigern. Es vermag sich nicht darauf zur\u00fcckziehen, dass die selbst direkt oder indirekt geworbenen Mitglieder den \u201eUnterbau\u201c stetig vergr\u00f6\u00dfern, weil die Zurechnung nach den von den selbst geworbenen Mitgliedern geworbenen Mitgliedern endet. Ein weiterer Aspekt, der hier hineinspielt, ist, dass den Mitgliedern in Aussicht gestellt wird, dass sie im Wesentlichen keine eigenen finanziellen Beitr\u00e4ge leisten m\u00fcssen, um vom System zu profitieren. Mit Blick auf 4.2., 4.4., 7.6., 7.9. und 7.10. der ZAGB 2012 wird dem Mitglied vor Augen gef\u00fchrt, dass s\u00e4mtliche Eink\u00e4ufe\/Leistungen der von ihm direkt oder indirekt geworbenen Mitglieder bei ihm in der einen oder anderen Form gutgeschrieben werden. Hier nicht vernachl\u00e4ssigt werden kann die Regelung zu Punkt 14.1. der AGB 2012, nach der sich die Beklagte ausbedungen hat, ein geworbenes Mitglied zu k\u00fcndigen, das nicht innerhalb von 30 Tagen einen Einkauf t\u00e4tigt. Das werbende Mitglied wird also gehalten sein, die Angeworbenen zu Eink\u00e4ufen zu motivieren, um f\u00fcr sich selbst Vorteile zu generieren, weil das geworbene Mitglied andernfalls aus der \u201eLifeline\u201c genommen\/gek\u00fcndigt wird. Daneben ist das Mitglied selbst angehalten, einen finanziellen Beitrag zu leisten, n\u00e4mlich einen Einkauf, um nicht Gefahr zu laufen, selbst gek\u00fcndigt zu werden. Das Anwerben weiterer Mitglieder kann im gegebenen Zusammenhang nicht als tats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erachtet werden. Wenn auch Verg\u00fctungen durch eigene Eink\u00e4ufe des Mitglieds entstehen, so ist diese Verg\u00fctungsform aufgrund des marginalen Prozentsatzes (bis 2 % Cashback nach 7. 2. Der AGB 2012) wirtschaftlich unbedeutend, weshalb die im System erzielbaren Vorteile weder vorrangig vom Konsum von Waren oder Dienstleistungen abh\u00e4ngen, noch im Konsum der Produkte selbst liegen, sondern vielmehr von den Leistungen der geworbenen Mitglieder, die den erwarteten R\u00fcckfluss (suggeriert) potenzieren. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolgt die Verg\u00fctung der Mitglieder fast ausschlie\u00dflich \u00fcber die Anwerbung neuer Mitglieder und deren Kapitalleistungen an die Beklagte. Hier sei beispielhaft die Tabelle unter 4.5. der ZAGB angef\u00fchrt, nach der der Treuevorteil linear steigend h\u00f6her ist als der Cashback Vorteil.<br>Erstens wird hier ausgewiesen, dass das Mitglied vom Einkauf der geworbenen Mitglieder durch die Treuevorteile, die dabei auch ihm gutgeschrieben werden, in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe profitiert als von eigenen Eink\u00e4ufen, die f\u00fcr das Mitglied selbst nur zum Cashback Vorteil f\u00fchren. Zweitens ergibt sich, dass die Verg\u00fctungen durch Zahlungen neuer Mitglieder finanziert werden. Aus den Rabatten, die die Partnerunternehmen gew\u00e4hren, speist sich maximal der Cashback Vorteil, der 1:1 an das einkaufende Mitglied weitergereicht wird. Der Rest der Verg\u00fctungen, also etwa Freundschaftsbonus und Treuepr\u00e4mien sowie \u00fcberhaupt die erweiterten Mitgliedsvorteile, m\u00fcssen somit \u201eaus dem System heraus\u201c finanziert werden, was vorliegend nur durch Zahlungen weiterer Mitglieder erfolgen kann.<br>Der vermittelte Gesamteindruck ist, dass die \u201eLifeline\u201c f\u00fcr das Mitglied arbeitet. Das Mitglied selbst kann im Wesentlichen unabh\u00e4ngig von eigenen finanziellen Leistungen blo\u00df durch das Anwerben weiterer Mitglieder und deren Leistungen ans System finanzielle Gegenleistungen (wirtschaftliche Vorteile bzw eine Verg\u00fctung) erwarten. Der Zusammenhang zwischen den von den geworbenen Mitgliedern gezahlten Beitr\u00e4gen und den Verg\u00fctungen f\u00fcr das werbende Mitglied liegt auf der Hand. Das System im Sinne der AGB 2012 und der ZAGB 2012 der Beklagten ist als Schneeballsystem zu beurteilen, weil f\u00fcr sein Fortbestehen der Beitritt einer immer gr\u00f6\u00dferen Zahl von neuen Teilnehmern erforderlich ist, um die Verg\u00fctungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern suggeriert werden.<br>Bei dem von der Beklagten gepflogenen System handelt es sich daher um eine irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik im Sinne des Anhangs Z 14 zu \u00a7 2 UWG, die gem\u00e4\u00df \u00a7 879 ABGB als unwirksam zu qualifizieren ist. Die Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin bei der Beklagten ist nach \u00a7 877 ABGB r\u00fcckabzuwickeln. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von gesamt EUR 18.400 abz\u00fcglich der erhaltenen Mitgliedsvorteile in H\u00f6he von EUR 95,64 sind ihr spruchgem\u00e4\u00df zuzusprechen (EUR 18.304,36).<br>Handelsgericht Wien, Abteilung 51<br>Wien, 08. J\u00e4nner 2018<br><\/p>\n\n\n\n<p>Mag. Jan Wannenmacher, Richter<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Handelsgericht Wien 30.11.2015 1 R 192\/14b<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Gesch\u00e4ftsmodell von Lyoness ist ein Schneeballsystem im Sinne der Z 14 Anhang zu \u00a7 2 UWG und deshalb verboten.&nbsp;<br>Das Wesen des Schneeballsystems besteht darin, dass sich ein Gesch\u00e4ftsmann \u201ein der Absicht, seinem Absatz gro\u00dfen Umfang zu geben, der freiwilligen Vermittlungst\u00e4tigkeit ausgedehnter Kreise des Publikums bedient, das durch die Aussicht, scheinbar leicht zu einem au\u00dferordentlich vorteilhaften Gesch\u00e4ftsabschluss zu gelangen, zur Mitwirkung gelockt wird.\u201c<br>Das Schneeballsystem ist eine Gesch\u00e4ftspraktik, die jedenfalls als irref\u00fchrend gilt. Irref\u00fchrend sind alle Gesch\u00e4ftspraktiken mit T\u00e4uschungseignung, die den Durchschnittsverbraucher aus dem Kreis der Werbeadressaten zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlassen, die er&nbsp;andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Es muss folglich darauf abgestellt werden, wie der Konsument das System versteht und wie es ihm pr\u00e4sentiert wird. Ob es sich letztlich anders darstellt, spielt keine Rolle, denn nur die Fakten, die zum Kaufentschluss des Kunden gef\u00fchrt haben, sind f\u00fcr die Beurteilung einer Verletzung nach \u00a7 2 Abs 1 UWG erheblich.<br>Vertr\u00e4ge im Zusammenhang mit einem&nbsp;Schneeballsystem, die zwischen dem Gesch\u00e4ftsmann und dem Kunden geschlossen werden, sind nichtig.<br>Da der einzelne Teilnehmer zumeist nicht \u00fcberblicken kann, wie viele andere Personen bereits teilnehmen, kann er auch nicht absch\u00e4tzen, wie gro\u00df seine Chancen seien, weitere Kunden zu gewinnen. Er m\u00fcsse also ein gewisses Risiko auf sich nehmen. Der weitere Kunden werbende Kunde ist naturgem\u00e4\u00df sehr interessiert am Erfolg seiner Anwerbung, f\u00e4llt er doch andernfalls um den von ihm selbst gezahlten Kaufpreis um.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieses System breche zusammen, wenn der Anstieg der Zahl der neu beitretenden Teilnehmer, die f\u00fcr den Fortbestand des Systems theoretisch ins Unendliche steigen m\u00fcsste, nicht mehr ausreicht, um die allen Teilnehmern zugesagten Verg\u00fctungen zu zahlen (&nbsp;EuGH 3.4.2014 in der Rechtssache C-515\/12 4Finance).<\/strong><strong>H<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Feststellungen&nbsp;<br>a) Er verdiente gut und wurde von einem langj\u00e4hrigen Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass es eine passive M\u00f6glichkeit gebe, Geld zu verdienen.<br><br>b) Aus seinen EUR 6.000,&#8211; k\u00f6nne er in zwei, drei Jahren 18.000,&#8211; machen. Zun\u00e4chst m\u00fcsse man das Business Paket um EUR 2.000,&#8211; nehmen, sonst k\u00f6nne man nicht in anderen L\u00e4ndern investieren.<br><br>c) Dem Kl\u00e4ger wurde auch gesagt, wenn er mehr Leute zu Lyoness bringe, bekomme er mehr Geld, weshalb der Kl\u00e4ger seine Lebensgef\u00e4hrtin und zwei Freunde vermittelte.<br><br>d) Gutscheine beziehen wollte der Kl\u00e4ger nicht. Er gab wahllos Unternehmen in seiner Bestellung an, da ihm mitgeteilt wurde, er k\u00f6nne diese auch jederzeit \u00e4ndern.<br><br>e) Dass ein Teil des Gewinnes mit Gutscheinen abgegolten werden sollte, wurde dem Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt.<br><br>f) Die Gesch\u00e4ftsbedingungen von Lyoness waren kein Thema bei den Vertragsgespr\u00e4chen.<br><br>g) Der Kl\u00e4ger verstand das Lyoness System nicht.<br><br>h) Das System der Beklagten steht im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten, da sich die Kapitalzuf\u00fchrungen ua aus K\u00e4ufen, Gutscheinbestellungen bzw. Anzahlungen auf Gutscheine bei Partnerunternehmen ergeben. Daraus errechnen sich Treuepr\u00e4mien udgl als versprochene Vorteile.<br><br>i) Das System der Beklagten basiert darauf, dass der Kl\u00e4ger Kapital der Beklagten zuf\u00fchrt mit der Zusage, hierf\u00fcr einen Gewinn zu erzielen. Dieser Gewinn f\u00e4llt<br>umso h\u00f6her aus, je mehr weitere Kapitalgeber der Kl\u00e4ger zuf\u00fchrt und je mehr Kapitalgeber insgesamt am System teilnehmen.<br><br>j) Wenn auch Verg\u00fctungen durch eigene Eink\u00e4ufe entstehen, so ist diese Verg\u00fctungsform aufgrund des marginalen Prozentsatzes (beim Kl\u00e4ger 0,5% seiner Einkaufssumme) wirtschaftlich unbedeutend, weshalb die im System erzielbaren Vorteile weder vorrangig vom Konsum der Waren oder Dienstleistungen abh\u00e4ngen, noch im Konsum der Produkte selbst liegen.<br><br>k) Bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolgt n\u00e4mlich die Verg\u00fctung fast ausschlie\u00dflich \u00fcber die Anwerbung neuer Mitglieder und deren Kapitalleistungen an die<br>Beklagte, bei welcher der Kl\u00e4ger zum Beispiel eine Pr\u00e4mie von 18,75% lukrieren kann.<br><br>hat das Erstgericht alle wesentlichen gesetzlichen Tatbestandselemente herausgearbeitet.<br><br>Der Kl\u00e4ger ist Konsument. Es wurde ihm vor Augen gef\u00fchrt, dass er die M\u00f6glichkeit habe, Verg\u00fctungen zu erzielen (Feststellungen a,b). Letztere resultiere \u00fcberwiegend durch das Einf\u00fchren neuer Verbraucher und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten (Feststellungen c,d).<br><br>Auch ist das Erstgericht auf die vom EuGH dargelegten konkretisierenden Erfordernisse eingegangen. Diesen entsprechend muss der Konsument einen finanziellen Beitrag entrichten (Feststellung b). Weiters kann ein Absatzf\u00f6rderungssystem nur dann als Schneeballsystem iSv Anhang I Nr. 14 der RL -UGP qualifiziert werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den von neuen Teilnehmern gezahlten Betr\u00e4gen und den von den bereits vorhandenen Teilnehmern bezogenen Verg\u00fctungen besteht (Feststellungen c,i). Schlie\u00dflich muss die Finanzierung der Verg\u00fctung, die ein Verbraucher beziehen kann, haupts\u00e4chlich oder grunds\u00e4tzlich von den sp\u00e4ter von neuen Teilnehmern an das System gezahlten Beitr\u00e4gen abh\u00e4ngen (Feststellungen j,k).<br><br>Entgegen der Ansicht der Beklagten finden sich alle Elemente in den Feststellungen wieder, die f\u00fcr eine richtige rechtliche Beurteilung notwendig sind. Die von der Berufungswerberin begehrten Feststellungen, n\u00e4mlich woraus sich die den Mitgliedern ausbezahlten Treuepr\u00e4mien finanzieren, wurde ebenso getroffen wie das Faktum, dass die Treuepr\u00e4mien f\u00fcr die vorhandenen Mitglieder aus den von den neuen Mitgliedern geleisteten Betr\u00e4gen finanziert bzw. \u00fcberwiegend finanziert werden (Feststellungen c,k).<br><br>Nicht ma\u00dfgeblich und damit entbehrlich ist jedoch, ob das Fortbestehen des Gesch\u00e4ftsmodells der Beklagten davon abh\u00e4ngt, dass diesem System eine immer gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Teilnehmern zugef\u00fchrt wird, da dies weder ein Tatbestandselement des \u00a7 2 UWG noch der Z 14 des Anhangs zu \u00a7 2 UWG darstellt.<br>Dass diesbez\u00fcgliche Feststellungen vom Erstgericht nicht getroffen wurden, stellt keinen Mangel dar.<br><br>In diesem Zusammenhang erhellt sich auch, dass die Einvernahme der beantragten Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Wirtschaftspr\u00fcfung nicht notwendig waren. Wie bereits dargelegt ist Telos des \u00a7 2 UWG, jegliche Irref\u00fchrung zu verhindern. Irref\u00fchrend im Sinne des \u00a7 2 Abs 1 UWG sind alle Gesch\u00e4ftspraktiken mit T\u00e4uschungseignung, die den Durchschnittsverbraucher aus dem Kreis der Werbeadressaten zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Es muss folglich darauf abgestellt werden, wie der Konsument das System versteht und wie es ihm pr\u00e4sentiert wird.<br>Ob es sich letztlich anders darstellt, spielt keine Rolle, denn nur die Fakten, die zum Kaufentschluss des Kunden gef\u00fchrt haben, sind f\u00fcr die Beurteilung einer Verletzung nach \u00a7 2 Abs 1 UWG erheblich. Aus den beantragten Beweismitteln h\u00e4tte sich nichts f\u00fcr die Frage gewinnen lassen, welcher Eindruck dem Kl\u00e4ger von dem System der Beklagten vermittelt wurde, der letztlich zu seinem Kaufentschluss f\u00fchrte. Mangels Relevanz f\u00fcr die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, konnte von der Aufnahme dieser Beweismittel Abstand genommen&nbsp;werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2 UWG regelt, was unter irref\u00fchrenden Gesch\u00e4ftspraktiken zu verstehen ist. Demnach gilt eine Gesch\u00e4ftspraktik als irref\u00fchrend, wenn sie unrichtige Angaben (\u00a7 39) enth\u00e4lt oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt \u00fcber einen oder mehrere Punkte derart zu t\u00e4uschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<br>Im Anhang zu dieser Bestimmung wird unter Z 14 konkret auf das Modell des Schneeballsystems eingegangen.<br><br>Dementsprechend stellt eine irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik die Einf\u00fchrung, der Betrieb oder die F\u00f6rderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsf\u00f6rderung dar, bei dem der Verbraucher die M\u00f6glichkeit vor Augen hat, eine Verg\u00fctung zu erzielen, die \u00fcberwiegend durch das Einf\u00fchren neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist. Unter der Bezeichnung \u201eSchneeballsystem\u201c sind gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs 2 UWG Vereinbarungen zu verstehen, durch die einem Kunden gegen ein unbedingt zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware oder die Verrichtung einer Leistung unter der Bedingung zugesichert wird, dass der Kunde mittels der ihm \u00fcbergebenen Anweisungen oder Scheine dem Unternehmen des Zusichernden oder eines anderen weitere Abnehmer zuf\u00fchrt, die mit diesem Unternehmen in ein gleiches Vertragsverh\u00e4ltnis treten. Vertr\u00e4ge dieser Art, die zwischen dem Gesch\u00e4ftsmann und dem Kunden oder diesem und einem Dritten geschlossen werden, sind nichtig.<br><br>Kucsko f\u00fchrt hierzu in Wiebe\/G.Kodek, Kommentar (2009) \u00a7 27 Rz 2ff aus, das Wesen des Schneeballsystems bestehe darin, dass sich ein Gesch\u00e4ftsmann \u201ein der Absicht, seinem Absatz gro\u00dfen Umfang zu geben, der freiwilligen Vermittlungst\u00e4tigkeit ausgedehnter Kreise des Publikums bedient, das durch die Aussicht, scheinbar leicht zu einem au\u00dferordentlich vorteilhaften Gesch\u00e4ftsabschluss zu gelangen, zur Mitwirkung gelockt wird.\u201c Die Beteiligung an einem Schneeballsystem habe auch aleatorischen Charakter. Da der einzelne Teilnehmer zumeist nicht \u00fcberblicken k\u00f6nne, wie viele andere Personen bereits teilnehmen, k\u00f6nne er auch nicht absch\u00e4tzen, wie gro\u00df seine Chancen seien, weiter Kunden zu gewinnen. Er m\u00fcsse also ein gewisses Risiko auf sich nehmen.<br>Damit einher k\u00f6nne vielfach auch die Gefahr der Irref\u00fchrung gehen. Der weitere Kunden werbende Kunde sei naturgem\u00e4\u00df sehr interessiert am Erfolg seiner Anwerbung, f\u00e4llt er doch andernfalls um den von ihm selbst gezahlten Kaufpreis um. Dass dies von Sch\u00f6nf\u00e4rberei der Chancen bis zur Irref\u00fchrung reichen k\u00f6nne, sei naheliegend. Dennoch sei \u00a7 27 UWG nicht als Tatbestand zur Irref\u00fchrungsvermeidung ausgestaltet. Er greife vielmehr auch dann, wenn der Kunde jeweils vollst\u00e4ndig \u00fcber alle Details der Mechanik dieses Systems und \u00fcber seine Chancen aufgekl\u00e4rt werde.<br><br>Begr\u00fcnden lie\u00dfe sich dieses Verbot nach wie vor damit, dass nicht wenige solcher Vertriebssysteme auf die Leichtgl\u00e4ubigkeit, Unerfahrenheit und Spiellust der Verbraucher abzielen und die Aussicht auf ein verlockendes Angebot vern\u00fcnftige \u00dcberlegungen zur\u00fccktreten l\u00e4sst. Auch wenn dies nicht als Tatbestandsmerkmal formuliert sei, bleibe also doch ein gewisser Irref\u00fchrungsschutz durch ein typisierendes Verbot. Dies erweise sich auch daraus, dass Schneeballsysteme als Z 14 im Anhang zum UWG eingereiht seien, also unter jene Gesch\u00e4ftspraktiken, die gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs 2 UWG jedenfalls als irref\u00fchrend gelten.<br><br>Durch die UWG-Novelle 2007 wurde die RL-UGP im \u00f6sterreichischen Recht umgesetzt und findet sich nun in Z 14 zum Anhang zum UWG. Diese Bestimmung enth\u00e4lt ein Per-se-Verbot. Der Tatbestand der Z 14 zum Anhang zu \u00a7 2 Abs 2 UWG ist weiter gefasst als \u00a7 27 UWG. Er erfasst nicht blo\u00df Vertragssysteme, bei denen mit dem Kunden eine unbedingte Zahlungsverpflichtung und andererseits eine bedingte Leistungspflicht des Unternehmers vereinbart werden. Es gen\u00fcgt, dass der Kunde die (tats\u00e4chliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Verg\u00fctung zu erzielen (Kucsko in Wiebe\/G.Kodek, Kommentar (2009) \u00a7 27 Rz 22).<br><br>In diesem Zusammenhang hat der EuGH in seinem Urteil vom 3.4.2014 in der Rechtssache C-515\/12 4Finance klar dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von einem verp\u00f6nten Schneeballsystem auszugehen ist. Zun\u00e4chst basiere eine solche Absatzf\u00f6rderung auf der Zusage, dass der Verbraucher die M\u00f6glichkeit haben werde, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Sodann h\u00e4nge die Einhaltung dieser Zusage von der Einf\u00fchrung weiterer Verbraucher in dieses System ab. Schlie\u00dflich stamme der Gro\u00dfteil der Eink\u00fcnfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Verg\u00fctung finanziert werden k\u00f6nne, nicht aus einer tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit. Es stehe fest, dass ein solches Absatzf\u00f6rderungssystem mangels tats\u00e4chlicher wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit, die das Erzielen ausreichender Eink\u00fcnfte erm\u00f6glicht, um die den Verbrauchern zugesagte Verg\u00fctung zu finanzieren, zwangsl\u00e4ufig auf dem wirtschaftlichen Beitrag seiner Teilnehmer beruht, da die M\u00f6glichkeit eines Teilnehmers an&nbsp;diesem System, eine Gegenleistung zu erhalten, im Wesentlichen von den Kosten abh\u00e4ngt, die zus\u00e4tzliche Teilnehmer zahlen. Ein solches System k\u00f6nne nur dann ein Schneeballsystem sein, wenn f\u00fcr sein Fortbestehen der Beitritt einer immer gr\u00f6\u00dferen Zahl von neuen Teilnehmern erforderlich ist, um die Verg\u00fctungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern ausgezahlt werden. Es impliziere auch, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Verg\u00fctung f\u00fcr ihren Beitrag zu erhalten, f\u00fcr die zuletzt beigetretenen Teilnehmer am geringsten ist. Dieses System breche zusammen, wenn der Anstieg der Zahl der neu beitretenden Teilnehmer, die f\u00fcr den Fortbestand des Systems theoretisch ins Unendliche steigen m\u00fcsste, nicht mehr ausreicht, um die allen Teilnehmern zugesagten Verg\u00fctungen zu zahlen. Erste Voraussetzung f\u00fcr die Qualifikation als Schneeballsystem sei, dass die Teilnehmer an einem solchen System einen finanziellen Beitrag entrichten.<br>Hier trete als weitere Bedingung hinzu, dass ein Absatzf\u00f6rderungssystem nur dann als Schneeballsystem im Sinne einer richtlinenkonformen Auslegung vorliegt, wenn ein Zusammenhang zwischen den von neuen Teilnehmern gezahlten Beitr\u00e4gen und den von den bereits vorhandenen Teilnehmern bezogenen Verg\u00fctungen besteht.<br>Diese Auslegung werde durch den Wortlaut der meisten Sprachfassungen von Anh I Nr 14 der RL-UGP best\u00e4tigt, wonach die Finanzierung der Verg\u00fctung, die ein Verbraucher beziehen k\u00f6nne, \u201chaupts\u00e4chlich\u201c oder \u201cgrunds\u00e4tzlich\u201c von den sp\u00e4ter von neuen Teilnehmern an dem System gezahlten Beitr\u00e4gen abh\u00e4ngt.<br><br>Wendet man diese rechtlichen Erw\u00e4gungen auf den gegenst\u00e4ndlichen Fall an, so zeigt sich, dass das Erstgericht alle f\u00fcr die Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen hat.<br><\/p>\n<p class=\"wpcf7-contact-form-not-found\"><strong>Fehler:<\/strong> Kontaktformular wurde nicht gefunden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Handelsgericht Wien 08.01.2018 51 Cg 6\/17i Voranzustellen ist, dass die wirksame Vereinbarung der AGB 2014 und der Lyconet-Vereinbarung der Beklagten nicht attestiert werden kann. 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